Personenbezogene Messungen
Asbestfaser-Konzentrationsmessung in Anlehnung an BGI 505-46 - Personenbezogene Messungen
Die GeoTerra Geologische Beratungs-GmbH bietet Asbestsanierungsunternehmen eine gemeinsame Entwicklung von Asbestsanierungskonzepten zur Sanierung von asbesthaltigen Materialien im Rahmen von Arbeiten „geringer Exposition“ gem. TRGS 519 – 2.8 [4.3. (1)] Anlage 6.1 an. Dieses entwickelte Asbestsanierungskonzept wird messtechnisch überprüft um dessen Wirksamkeit nachzuweisen und die Zustimmung des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz (Bezirksregierung bzw. Gewerbeaufsichtsamt) zu erlangen.
Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallzulassung für eine konkrete bauvorhabenbezogene Asbestsanierungsmaßnahme und nicht um die Zulassung zur Aufnahme von Arbeitsverfahren in die DGUV Information 201-012 (bisher: BGI 664): Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Durch diese Einzelfallzulassung ist es möglich dem Bauherren ein deutlich wirtschaftlicheres Asbestsanierungsverfahren für seine konkrete Asbestsanierungsmaßnahme aufzuzeigen.
Anzumerken ist, dass nicht jede Asbestsanierungsmaßnahme im Rahmen von Arbeiten „geringer Exposition“ gem. TRGS 519 – 2.8 durchgeführt werden kann.
Einstufung / Begriffsbestimmung der Arbeiten nach TRGS 519
Die im Rahmen eines Sanierungskonzeptes entwickelten Asbestsanierungsarbeiten sollen gem. TRGS 519 – 2.8 als Arbeiten „geringer Exposition“ ausgeführt werden. Die entsprechende Begriffsbestimmung nach TRGS 519 lautet wie folgt:
2.8 Tätigkeiten mit geringer Exposition
Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ unterschritten wird (zur Ermittlung der Asbestfaserkonzentration siehe Nummer 4.3 Absatz 1). Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist nach Abschluss aller Arbeiten nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 F/m³ und ein oberer Poissonwert von 1000 F/m³ in der Raumluft unterschritten wird (Messung nach VDI 3492).
Zur Ermittlung der Asbestfaserexposition wird das Verfahren in Anlage 6.1 der TRGS 519 wie folgt beschrieben:
Anlage 6.1
Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Asbestfaserexposition
- Die Höhe der Asbestfaserexposition ist durch Arbeitsplatzmessungen gemäß TRGS 402 i. V. m. DIN EN 689 zu ermitteln. Diese wird durch das Messergebnis der auf eine 8-stündige Arbeitsschicht bezogenen durchschnittlichen Asbestfaserkonzentration (Schichtmittelwert) beschrieben.
- Zur Bestimmung der Asbestfaserkonzentration ist das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 anzuwenden.
- Für die Ermittlung des Unterschreitens der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m³ sind die Bewertungskriterien der DIN EN 689 zusammen mit weiteren in diesem Anhang genannten Anforderungen anzuwenden. Hiernach kann die messtechnische Feststellung der Unterschreitung von 10.000 F/m³ durch Erfüllung der in den nachfolgenden Absätzen 4 bis 10 genannten Bedingungen nachgewiesen werden.
- Entweder für alle Messergebnisse (ME) von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Messungen muss
ME < ¼ x 10.000 F/m³
sein, oder der geometrische Mittelwert der Bewertungsindices (BI) der Messergebnisse (ME) von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Messungen (BI1 bis BIn) muss
n ____________
√(BI1 x … x BIn) ≤ 0,5
sein. Hierbei ist BI = Messergebnis in F/m³ geteilt durch 10.000 F/m³ (Akzeptanzkonzentration). Messergebnisse mit Kleiner-Vorzeichen (<-Werte) sind ohne Kleiner-Vorzeichen in die Berechnung einzubeziehen. - Kontrollmessungen sind durchzuführen, wenn sich die Gefährdungssituation wesentlich geändert hat, oder die Bewertung nach Absatz 4 anhand des geometrischen Mittelwertes erfolgt ist.
- Eine einmalige Messung mit einem Messergebnis ≤ 1/10 x 10.000 F/m³, wie von der DIN EN 689 ermöglicht, ist nicht ausreichend.
- „Aufeinanderfolgende Messungen“ sind in vergleichbaren Arbeitsbereichen bei den gleichen Tätigkeiten auszuführen. Bei den Messungen sind die Randbedingungen entsprechend der TRGS 402 zu erfassen.
- Die Messbedingungen sind so zu wählen, dass eine möglichst niedrige Nachweisgrenze erreicht wird. Die Nachweisgrenze darf 10.000 F/m³ nicht überschreiten. Nur bei Messergebnissen oberhalb von 10.000 F/m³ ist eine höhere Nachweisgrenze zulässig.
- Erlauben die Messungen keine Aussage über die Unterschreitung von 10.000 F/m³, so kann die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration nicht festgestellt werden.
- Solange eine der o. g. Messserien nicht abgeschlossen ist, oder sobald ein Messergebnis einer Messserie 10.000 F/m³ überschreitet, kann die Unterschreitung des Wertes von 10.000 F/m³ nicht festgestellt werden.